Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

Keller Blechtechnik GmbH

 

 

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Präambel mit AGB-Inhaltsverzeichnis

Die nachfolgenden AGB regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der gewerblich handelnden

 

Keller Blechtechnik GmbH

vertreten durch Harald Keller

Elsässer Straße 41
79346 Endingen

nachfolgend Keller genannt

und Kunden.

Wir sind unter den nachfolgenden Kontaktdaten erreichbar:

Tel: 07642/90737-0
Fax: 07642/90737-17
E-Mail: info@keller-blechtechnik.de

1. Vertragssprache ist Deutsch.

2. Diese AGB können zum Zwecke des leichteren internationalen Verständnisses in zwei sprachlichen Ausführungen ausgefertigt sein, nämlich deutsch und englisch. Im Falle von Streitigkeiten gilt die deutsche Version als die maßgebliche, das heißt insbesondere auch, dass im Falle von Differenzen über die Auslegung einzelner Klauseln der vorliegenden AGB die Begriffe und Definitionen des deutschen Rechts entscheidend sind.

3.Die AGB sind wie folgt in drei, mit römisch I-III gekennzeichnete Abschnitte, mit zugehörigen Ober- und Unterziffern, gegliedert:

I Präambel mit AGB-Inhaltsverzeichnis

II Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen

III Besondere Bestimmungen für einzelne Leistungen

Fernabsatzverträge

 

1. Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen

Begriffsbestimmungen

1.1. Kaufmann (Plural: Kaufleute) ist entweder derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt oder derjenige, der die Firma seines Unternehmens in das Handelsregister eintragen lässt.

1.2. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

1.3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.5. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

1.6. Fernabsatzvertrag im Sinne dieser AGB ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

1.7. Vertragstext im Sinne dieser AGB ist die sich aus unserer Internetpräsentation ergebene Produktbeschreibung und der Inhalt der Online-Bestellung. Die von uns im Internetportal verschickte Bestellbestätigung ist selbst nicht Vertragstext, sondern bestätigt nur den Eingang der Bestellung.

1.8. Textform im Sinne dieser AGB ist die Abgabe einer Willenserklärung in einer Urkunde oder in einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Art und Weise, die die Person des Erklärenden nennt und den Abschluss der Erklärung durch Namensunterschrift oder anders erkennbar macht.

1.9. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

1.10. Geschäftsräume sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

Mangelschaden ist der Schaden, der darin liegt, dass der Kaufgegenstand infolge eines Mangels, der durch Nacherfüllung beseitigt werden kann, den Kunden im Vergleich zu einem mangelfreien Kaufgegenstand schlechter stellt.

Mangelfolgeschaden ist der Schaden, der durch mangelfreie Nacherfüllung nicht beseitigt wird und den der Kunde an anderen Rechtsgütern als am Kaufgegenstand infolge des Mangels, der durch Nacherfüllung beseitigt werden kann, erleidet, insbesondere an Körper, Eigentum, Besitz und Ersatzpflichten gegenüber Dritten.

 

2. Geltung dieser AGB

2.1. Diese AGB gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.

2.2. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an.

2.3. Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.4. Wir sind jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Kunden haben das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch nicht in Textform innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Änderung wirksam. Kunden werden in Textform bei Beginn der Frist darauf hingewiesen, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn nicht binnen vier Wochen widersprochen wird.

2.5. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht aus, so hat Keller das Recht, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen oder den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

 

3. Vertragsschluss/Speicherung des Vertragstextes und der AGB/ Leistungsbeschreibungen/ Nichtverfügbarkeit

3.0.1. Die Bewerbung unserer Leistungen stellt eine unverbindliche und freibleibende Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Kunden dar.

3.0.2. Kunden können ein Angebot mündlich, schriftlich, in Textform oder durch schlüssiges Verhalten abgeben.

3.0.3. 10 Tage entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen.

3.0.4. Der Vertragstext und diese AGB werden gespeichert.

3.1. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Qualitätsangaben, Gewichte und Farbtöne sind branchenübliche Annäherungswerte. Handelsübliche Abweichungen und technische Änderungen sowie Änderungen in Form und/oder Farbe und/oder Qualität und/oder Gewicht sind vorbehalten, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.

3.2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, für den Fall nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu liefern. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Keller zu vertreten ist und Keller ein konkretes Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hat.

3.3. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.

 

4. Leistungen, zugesicherte Eigenschaften und Garantien

4.1. Keller schuldet Leistungen zu dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses branchenüblichen Stand der Technik.

4.1.1. Die Leistungsdetails und -bestandteile ergeben sich (in der nachfolgenden absteigenden Reihenfolge) aus den in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen,

4.1.2. der jeweils einschlägigen Leistungsbeschreibung,

4.1.3. den jeweils einschlägigen besonderen Leistungsbedingungen,

4.1.4. der jeweils einschlägigen Preisliste,

4.1.5. den jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen dieser AGB und

4.1.6. den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB.

4.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schulden wir Leistungen als jeweils getrennt voneinander zu erbringende und abrechenbare Einzelleistungen.

4.3. Sofern Produkten besonders beschriebene Eigenschaften zugeordnet werden, stellen diese Eigenschaften eine Leistungsbeschreibung dar, die nicht im Sinne einer zugesicherten Eigenschaft oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie zu verstehen sind. Entsprechende Eigenschaften werden nicht zugesichert und entsprechende Garantien nicht vereinbart.

 

5. Änderungsvorbehalt

5.1. Wir haben das Recht, die versprochenen Leistungen zu ändern oder hiervon abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.

5.2. Zumutbar ist die Änderung oder die Abweichung, wenn der Kunde nicht schlechter oder besser gestellt oder von der Leistung nicht wesentlich abgewichen wird.

 

6.Rücktrittsvorbehalt

6.1. Keller ist berechtigt, sich vom Vertrag durch Rücktritt oder Kündigung zu lösen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist; soweit Dauerschuldverhältnisse betroffen sind, ist Keller zur ordentlichen Kündigung auch ohne sachliche Rechtfertigung berechtigt. Unberührt bleibt ebenfalls das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

6.2. Keller ist berechtigt, sich von Teilen seiner Leistungspflicht durch Rücktritt oder Kündigung zu lösen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist; soweit Dauerschuldverhältnisse betroffen sind, ist Keller zur ordentlichen Kündigung auch ohne sachliche Rechtfertigung berechtigt. Unberührt bleibt ebenfalls das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

6.3. Sachlich gerechtfertigt ist die Abänderungen oder die Abweichung in jedem Fall,

6.3.1. wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen verletzt,

6.3.2. wenn der Kunde falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit macht,

6.3.3. bei Unmöglichkeit, höherer Gewalt, Streik sowie Naturkatastrophen und

6.3.4. bei Pflichtverletzungen von Kunden, soweit dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Pflicht gesetzt worden ist.

 

7. Liefertermine/Teillieferung/Lieferfristen/Gefahrtragung

7.1. Liefertermine, die der Kunde in seiner Bestellung angibt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.

7.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

7.3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle von ihm vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Gegenstände überlässt. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder unser Lager verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

7.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder behördlichen Auflagen oder Anordnungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Beherrschungsvermögens von uns liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des zu liefernden Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei der Zulieferung eintreten.

7.5. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Gegenstände geht mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist. Außerdem geht die Gefahr für zu liefernde Gegenstände auf den Kunden mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über.

7.6. Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ohne Gewähr für den schnellsten und billigsten Transport uns überlassen. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Auf Wunsch werden wir die zu liefernden Waren auf Kosten des Kunden gegen Diebstahls-, Bruch-, Transport-, Frost- , Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige vom Kunden zu benennende Gefahren versichern, soweit dies möglich ist.

7.7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden wir, beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen.

 

8. Preise

8.1. Die Preise verstehen sich rein netto ohne Berücksichtigung etwaiger mit dem Kunden vereinbarter Rabatte ohne Skonto oder sonstige Nachlässe in Euro ab Verladestation von Keller zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

8.2. Bewilligte Rabatte oder Frachtvergütungen entfallen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder bei Zahlungsverzug über 2 Monate des Kunden.

8.3. Verpackung, Fracht und Versicherung werden gesondert berechnet.

8.4. Wir sind bei einem Schuldverhältnis, das kein Dauerschuldverhältnis ist, berechtigt, die Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eingetreten sind. Im Falle einer Preiserhöhung gilt dies nicht, wenn unsere Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgt.

8.5. Zahlungen in anderen Währungen als Euro rechnen wir nach dem amtlichen Wechselkurs, in Ermangelung desselben nach dem Marktkurs des Tages der Gutschrift, auf unserem Konto um. Die Kosten der Umrechnung und der Gutschrift in Euro trägt der Kunde.

8.6. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren auf die dem Kunden lästigere, unter mehreren gleich lästigen auf die ältere Schuld und bei gleich alten Schulden auf jede Schuld verhältnismäßig angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.

8.7. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Erst mit der Einlösung des Schecks bzw. der vorbehaltlosen und endgültigen Gutschrift des Scheckbetrages bzw. des Wechselbetrages gilt die Zahlung als erfolgt.

8.8. Kommt der Kunde schuldhaft in Zahlungsrückstand, so sind wir befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, im Umfang der Forderung, mit der sich der Kunde schuldhaft im Rückstand befindet, Sicherheitsleistung zu verlangen. Dem Kunden steht das Wahlrecht nach § 232 BGB bezüglich der Art der Sicherheitsleistung zu. Dasselbe Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht uns auch dann zu, wenn für uns nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Kunde kreditunwürdig ist oder wenn der Kunde vor oder bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. Erbringt der Kunde auf Verlangen die Sicherheitsleistung nicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

 

9. Versicherung und Verpackung, Fracht- und Lieferkosten

9.0.1. Die Lieferung erfolgt unfrei ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich nichts anderes aus diesen AGB ergibt.

 

10. Allgemeine Mitwirkungspflichten

10.1. Der Kunde hat Keller alle aus seiner Sphäre erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

10.2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung von Keller nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach und hat er dies zu vertreten,

10.2.1. kann Keller ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst an Stelle des Kunden zu erbringen,

10.2.2. verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine und Fristen angemessen, wenn und soweit diese wegen der Verzögerung nicht eingehalten werden können.

10.2.3. Etwaige Ansprüche von Keller auf Entschädigung und/oder das Recht, gegebenenfalls zu kündigen oder zurückzutreten, bleiben unberührt.

10.3. Besondere Mitwirkungspflichten ergeben sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen aus den besonderen Vertragsbedingungen.

 

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Keller liefert gegen Vorkasse, Rechnung oder Nachnahme.

11.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, liefert Keller gegen Vorkasse.

11.3. Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Danach hat Keller für den Fall der Mahnung einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Mahnpauschale in Höhe von 40,00 €.

 

12. Rechnungsstellung

12.1. Gemäß § 14 UStG können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch übermittelt werden.

12.2. Keller ist berechtigt, Rechnungen als pdf-Rechnung per E-Mail (elektronischer Rechnungsversand) zu versenden.

 

13. Kreditwürdigkeitsprüfung und Sicherheitsleistung

13.1. Bestehen vor oder nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, weil aufgrund der nach nachfolgender Oberziffer eingeholten Auskunft zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, insbesondere weil er mit Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen im Rückstand ist oder solche Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden oder vergleichbare Fälle vorliegen, kann Keller die Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes verlangen oder den Zugang zu ihren Leistungen dem Umfang nach beschränken, wenn der Kunde die Sicherheit nicht oder nicht in ausreichender Höhe stellt oder auch eine solche Sicherheit keinen ausreichenden Schutz vor Forderungsausfällen bietet (z. B. wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung geleistet hat oder einer Aufforderung zu ihrer Abgabe nicht nachgekommen ist) oder sonst ein schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen in missbräuchlicher Absicht in Anspruch nimmt oder zu nehmen beabsichtigt. Eine eventuell geleistete Sicherheit wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses freigegeben, wenn der Kunde sämtliche Forderungen von Keller beglichen hat.

13.2. Keller ist berechtigt, die Sicherheitsleistung mit solchen Forderungen zu verrechnen, die der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung nicht ausgleicht.

13.3. Keller hat die Sicherheitsleistung zurück zu gewähren, soweit die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

13.4. Darüber hinaus kann Keller einen Vertragsschluss aufgrund von mangelnder Kreditwürdigkeit auch verweigern.

 

14. Auskunfteien/SCHUFA/CEG/BÜRGEL

14.1. Keller ist berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung bei Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte einzuholen. Keller ist ferner berechtigt, den Wirtschaftsauskunfteien die für das Inkasso erforderlichen Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu übermitteln. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten aus anderen Kundenverhältnissen bei einer Auskunftei anfallen, kann Keller hierüber ebenfalls Auskunft erhalten. Die jeweilige Datenübermittlung und Speicherung erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Keller eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

14.2. Sofern die Einwilligung zur Einholung von Informationen bei der SCHUFA, der CEG, Creditreform oder der BÜRGEL abgegeben wurde, hat diese folgenden Umfang:

"Ich/Wir willige/n ein, dass Keller der SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden (SCHUFA), und/oder der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstraße 14, 41460 Neuss (CEG), und/ oder der BÜRGEL Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg, oder eine andere Wirtschaftsauskunftei Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Vertrags übermittelt und Auskünfte über mich/uns von der SCHUFA/CEG/BÜRGEL erhält. Unabhängig davon wird Keller der SCHUFA/CEG/BÜRGEL auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Die SCHUFA/CEG/BÜRGEL speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im europäischen Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA/CEG/BÜRGEL sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften.

Daneben erteilt die SCHUFA/CEG/BÜRGEL Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA/CEG/BÜRGEL stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA/CEG/BÜRGEL Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA/CEG/BÜRGEL ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).

Ich/Wir kann/können Auskunft bei der SCHUFA/CEG/BÜRGEL über die mich/uns betreffenden gespeicherten Daten erhalten (SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, www.schufa.de; CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstraße 14, 41460 Neuss, www.cegplus.de; BÜRGEL Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach500166, 22701 Hamburg)."

 

 

15. Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte

15.1. Gegenüber unseren Kunden behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck - Wechsel - Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks durch uns.

15.2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

15.3. Eine Verbringung des dem Eigentumsvorbehalt bzw. unserem Sicherungseigentum unterfallenden Gegenstandes an einen anderen Ort als den Ort der Lieferung oder eine Veräußerung ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung untersagt. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Gegenstände an gut sichtbarer Stelle mit einem Kennzeichen zu versehen, das auf unser Eigentum hinweist. Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen, oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, alle sonstigen nach dem Recht des Standorts der unter Eigentumsvorbehalt bzw. in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware etwa erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unser Eigentum auch mit Wirkung gegen Dritte uneingeschränkt aufrecht zu erhalten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder ähnlicher ausländischer Rechtsbehelfe zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

15.4. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wassereinwirkung ausreichend zu versichern und auf unser Verlangen eine Sicherungsbestätigung (Sicherungsschein) bei dem Versicherer zu unseren Gunsten zu beantragen sowie auf unsere Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädigenden an uns abzutreten. Sofern Pflege-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Kunde wird Gesetz - und Rechtsverordnungen, die für den Besitz und den Gebrauch der Ware gelten, beachten. Sollte der Kunde der Versicherungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung durch uns nicht nachkommen, sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware entsprechend zu versichern. Im Übrigen trägt der Kunde während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware.

15.5. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der gelieferten Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen einschließlich allen Nebenrechten mit Rang vor seinen übrigen Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an den Abnehmer oder aus sonstigem Rechtsgrund gegenüber Dritten erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung oder Vermengung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretungen an. Nach der Abtretung ist der Kunde ungeachtet unserer eigenen Befugnis zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz - oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder der Kunde seine Zahlungen einstellt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. den Dritten die Abtretung mitteilt.

15.6. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura - Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Dies gilt auch, wenn der Kunde durch Tätigkeiten nach Satz 2 Alleineigentum erwirbt. Die Bewahrung für uns erfolgt unentgeltlich. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der für uns gelieferten Ware (Faktura - Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

15.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen oder heraus zu verlangen. In der Zurücknahme – auch im Wege der Pfändung – der Kaufsache und im Herausgabeverlangen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückerhalt der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

15.8. Unsere Beauftragten sind während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Überprüfung der gelieferten Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware bei dem Kunden berechtigt und können diese als uns gehörig kennzeichnen.

15.9. Für alle Leistungen und Maßnahmen bei der Bestellung, Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten sowie bei der Inanspruchnahme von Mitverpflichteten können wir ein angemessenes Entgelt im Rahmen des § 315 BGB in Rechnung stellen. Außerdem trägt der Kunde alle sonstigen in diesem Zusammenhang stehenden Auslagen und Nebenkosten, insbesondere Lagergelder, Lagerkosten, Kosten der Beaufsichtigung, Vermittlerprovisionen und Prozesskosten.

 

  1. Schadenersatz wegen Nichterfüllung

16.1. Soweit Keller bei völliger oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen diesen zusteht, kann Keller mindestens 25 % des auf die nicht gelieferte Ware entfallenden Kaufpreises als Vertragsstrafe geltend machen. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Uns ist es gestattet, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

16.2. Für den Fall der Warenrücknahme durch Keller aus vom Kunden zu vertretenden Gründen behält Keller sich die Geltendmachung von Aufarbeitungskosten und Wertminderung vor, und zwar unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche.

 

17. Verzug

17.1. Im Verzugsfall kann der Kunde Keller eine angemessene Frist mindestens in Textform zur Leistung setzen. Eine Frist ist angemessen, wenn sie mindestens 3 Wochen bemisst. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

17.2. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Keller zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß der ersten Unterziffer dieses Abschnitts (Verzug) Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort bei Keller bleibt Keller zur Leistung berechtigt.

Die nachfolgenden Unterziffern dieser Oberziffer (Verzug) bleiben hiervon unberührt.

17.3. Verlangt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung und ist im Vertrag kein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für das betroffene Produkt begrenzt.

17.3.1. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Kunde statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

17.3.2. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatzanspruch auf 8% der Gesamtvergütung für das betroffene Produkt begrenzt.

17.4. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Keller Erfüllungsgehilfen.

17.5. Produktspezifische Bestimmungen sind auch in den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen enthalten. Sie gelten ergänzend und im Falle eines Widerspruchs mit den Bedingungen dieser allgemeinen Bestimmungen vorrangig.

17.6. Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist oder sich ein Ausschluss als gesetzlich nicht ausschließbar herausstellt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

 

18. Mängelklassifizierung/Klassifizierungsverfahren/Mitwirkung des Kunden

18.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Rahmen der Gewährleistung und des Services zwischen folgenden vier Klassen unterschieden:

18.1.1. Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der jeweiligen Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.

18.1.2. Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der jeweiligen Leistung erheblich eingeschränkt ist. Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzung aller Einzelleistungen führen.

18.1.3. Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der jeweiligen Leistung mit leichten Einschränkungen möglich ist.

18.1.4. Kein Mangel liegt vor, es treten aber dennoch leichte, betriebsbehindernde oder -verhindernde Einschränkungen auf.

18.2. Über die Einordnung der auftretenden Einschränkungen als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde und leichte Mängel oder kein Mangel entscheidet Keller unter angemessener Berücksichtigung der Auffassung des Kunden.

 

19. Rügepflicht

19.1. Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

19.2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

19.3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

19.4. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns auf diese Vorschriften nicht berufen.

 

20. Mängelhaftung/Verjährungsfrist

20.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

20.2. Soweit die gelieferte Sache nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, oder sie nicht die Eigenschaften, die er nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.

20.3. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Mangel- und Mangelfolgeschäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden entstanden sind, werden von den Mängelrechten ebenfalls nicht erfasst. Entsprechendes gilt auch für den übermäßigen, das heißt nicht vertragsgemäßem Gebrauch bei Verschleißteilen.

20.4. Die Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmern nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware, gegenüber Verbrauchern nach seiner Wahl.

20.5. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

20.6. Kunden können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Ziffer „Haftung“ geltend zu machen.

20.7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer "Haftung". Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a, 478 BGB; sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

21. Haftung

21.1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).

21.2. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

21.3. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

 

22. Sonstige Haftung

22.1. Die Haftung ist abschließend für Verzug unter der Oberziffer Verzug und für Mängelhaftung unter der Oberziffer Haftung für Mängel geregelt.

22.2. Im Übrigen haftet Keller für zu vertretende Schäden wie folgt:

22.2.1. für Sachschäden bis zu 100.000 Euro je Vertrag;

22.2.2. die Haftung für Vermögensschäden ist auf 100.000 Euro je Vertrag begrenzt.

22.2.3. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Keller Erfüllungsgehilfen.

22.3. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

 

23. Aufrechnungsverbot

Der Unternehmer ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen beruhen auf demselben Vertragsverhältnis, oder sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

 

24. Zurückbehaltungsrecht

Der Unternehmer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

25. Salvatorische Klausel (Teilunwirksamkeit)

Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

26. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Nebenabreden

26.1. Der Vertrag unterliegt einschließlich dieser AGB dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Diese Rechtswahl gilt nicht, wenn dem Verbraucher dadurch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.

26.2. Bei Rechtsstreitigkeiten ist unser Sitz Gerichtsstand, wenn

26.2.1. der Kunde Kaufmann ist oder

26.2.2. der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder

26.2.3. der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

26.3. Wir sind berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

26.4. Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

 

27. Außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten

27.1. Im Falle von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstverträgen kann eine von der Europäischen Union zur Verfügung gestellte OS-Plattform zur Beilegung dieser Streitigkeiten genutzt werden, soweit diese von der Europäischen Union tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

Die Plattform soll hier erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@keller-blechtechnik.de

27.2. Wir sind nicht verpflichtet, an anderen außergerichtlichen Schlichtungsmöglichkeiten vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und nehmen daran auch nicht teil.

 

Variante zum Herunterladen finden Sie hier